Der niedersächsische Landtag hat am 26. Mai 2011 eine Neufassung des niedersächsischen Hundegesetzes (NHundG) verabschiedet mit einer Übergangsregelung bis 01. Juli 2013.

 

Aus diesem Gesetz ergeben sich folgende Neuerungen:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 NHundG muss jeder, der einen Hund hält, die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Diese ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung abzulegen. Der praktische Teil erfolgt während des ersten Jahres der Hundehaltung.

 

In der theoretischen Prüfung werden Kenntnisse aus folgenden Bereichen abgefragt:

 

  1. Die Anforderung an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts
  2. Das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden
  3. Das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden
  4. Das Erziehen und Ausbilden von Hunden
  5. Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden

 

Bereits als sachkundig gelten Personen, die nachweislich (über die Hundesteuer) innerhalb der letzten zehn Jahre zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten haben, Tierärzte, Personen, die einen Diensthund oder Behindertenbegleithund führen und wenige andere (§3 Abs. 6).

 

§4 besagt, dass jeder Hund in Niedersachsen, der älter als sechs Monate ist, mit einem Chip gekennzeichnet sein muss.

 

In §5 ist geregelt, dass jeder Hund haftpflichtversichert sein muss mit genauer Angabe der Deckungshöhe.

 

Unter "Mitteilungspflicht" in §6 kann man nachlesen, dass jeder Hundehalter seinen Hund einer zentralen Stelle melden muss, dem Hunderegister Niedersachsen